Das bayerische Demokratiepaket

Unsere Forderungen für die Volksgesetzgebung in Bayern
(Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid)

1. Themenkatalog: Zulassung von finanzwirksamen Volksbegehren

Reform: Finanzwirksame Volksbegehren sollen zukünftig zugelassen und Artikel 73 geändert werden.

Das Bayerische Verfassungsgericht hat in mehreren Urteilen den Art. 73 der Verfassung sehr restriktiv ausgelegt (so genanntes „Finanztabu“). So wurden zahlreiche Anträge auf Volksbegehren, da sie finanzielle Auswirkungen hatten, für unzulässig erklärt und zudem viele potenzielle Initiativen abgeschreckt.

Reform-Vorbild könnte dabei die Schweiz sein (keinerlei Finanztabu), für die Ebene der Bundesländer finden sich in Hamburg, Bremen und Berlin Formulierungen und Rechtsauslegungen, welche den Weg zur Verbesserung der derzeit unbefriedigenden Situation weisen können.

Die Erfahrungen aus der Schweiz, wo finanzwirksame Volksbegehren explizit zulässig, ja sogar Gegenstand von obligatorischen Referenden sind (Kantons- und Kommunalebene), belegen, dass gerade diese Möglichkeit ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger bei Abstimmungen hervorruft.

2. Erste Verfahrensstufe: Einführung Volksinitiative statt Antrag auf Volksbegehren

Reform: Der bisherige Antrag auf Volksbegehren sollte durch eine voll ausgebaute „Volksinitiative“ mit Anhörungs- und Rederecht der Initiative im Landtag ersetzt werden.

Die Volksinitiative als erste Verfahrensstufe kennen immer mehr Bundesländer. Die Regelung hat sich vollauf bewährt und bietet folgende Vorteile:

  • Initiatoren haben frühzeitig Anhörungsrechte im Parlament und können mit der Volksinitiative (erste Stufe) bereits ausreichende Denkanstöße liefern.

  • Eine Volksinitiative wird inhaltlich ernster genommen als ein Zulassungsantrag. Durch eine Übernahme oder teilweise Übernahme der Inhalte einer Volksinitiative durch das Parlament kann sich ein Volksbegehren und Volksentscheid erübrigen.

  • Kompromisse können frühzeitig gesucht und gefunden werden, mehr Dialoge finden zwischen den Initiatoren und den Parlamentariern statt

3. Zweite Verfahrensstufe: Volksbegehren -Absenkung der Hürden

Reform: Die Ausgestaltung der zweiten Verfahrensstufe, dem Volksbegehren, sollte modernisiert und den Erfahrungen aus der langjährigen Praxis Rechnung getragen werden. Die Hürden dieser Verfahrensstufe (Unterschriftenquorum, Verbot der freien Unterschriftensammlung, 2-Wochen-Frist) sollten abgesenkt werden.

12 der bisherigen 20 Volksbegehren in Bayern erreichten die 10 %-Hürde nicht. Nur äußerst mobilisierungsstarken Bündnissen gelang es, diese Hürde zu überwinden, zumal sie mit einer sehr kurzen zweiwöchigen Sammelfrist und dem Verbot der freien Unterschriftensammlung kombiniert ist. Viele Bundesländer haben ihre Regelungen modernisiert und das Quorum auf deutlich unter 10 % gesenkt, die Fristen verlängert und/oder die freie Unterschriftensammlung eingeführt.

a) Senkung des Unterschriftenquorums beim Volksbegehren (bislang 10 %)

 

Reform: Das Unterschriftenquorum sollte auf etwa 2 - 3 % gesenkt werden (alternativ: 5 %).

Es gibt viele Argumente für ein niedriges Unterschriftenquorum: Eines davon lautet, dass mehr Fairness und mehr Chancengleichheit realisiert würde: Bei einem niedrigeren Unterschriftenquorum würde auch kleineren Initiativen die Nutzung des Instruments ermöglicht, ressourcenstarke Akteure mit höherer Organisationskraft wären nicht so stark im Vorteil. Und: Auch bei niedrigen Unterschriftenquoren deutlich unter 5 % würden Volksbegehren nicht zum Regelfall werden, sondern Ausnahmen bleiben. Dies belegen unter anderem die Erfahrungen aus den deutschen Bundesländern.

b) Einführung der freien Unterschriftensammlung zusätzlich zur Amtseintragung

 

Reform: Zusätzlich zur Amtseintragung soll die freie Unterschriftensammlung ermöglicht werden,  ergänzend oder alternativ wäre die Briefeintragung beim Amtseintragungsverfahren (wie in Brandenburg seit kurzem).

Es gibt zahlreiche Gründe für die Einführung der freien Unterschriftensammlung zusätzlich zur Amtseintragung, die wichtigsten lauten:

  • Weniger Benachteiligungen (keine weiten Wege zur Amtseintragung, keine Benachteiligungen für Menschen, die weniger mobil sind)

  • Mehr Diskussionen und persönliche Gespräche: Einer der positiven Wirkungen der Volksgesetzgebung, die politische Sachdiskussion zu fördern, würde gefördert

  • Weniger Bürokratie: Diskussionen um Öffnungszeiten der Ämter, Wochenendregelungen und andere Regelungsdetails sind mit einer freien Unterschriftensammlung hinfällig.

Aus ähnlichen Gründen (weniger Benachteiligung) sollte auch die Amtseintragung reformiert und nach dem Vorbild Brandenburgs die Briefeintragung für das Volksbegehren ermöglicht werden.

c)    Deutliche Verlängerung der Frist beim Volksbegehren

 

Reform: Die Frist beim Volksbegehren sollte deutlich verlängert werden.

Auch die sehr kurze Frist von 14 Tagen spielte eine Rolle beim bisherigen Scheitern der bayerischen Volksbegehren. Diese Sammelfrist beträgt in den meisten Bundesländern inzwischen mehrere Monate und dies aus gutem Grund: Mit einer längeren Frist wird eine wichtige positive Wirkung der direkten Demokratie – mehr Informationen, mehr Diskussion über Sachthemen – gefördert. Die Frist in Bayern betrug ursprünglich vier Wochen und wurde erst 1967 auf zwei Woche verkürzt.

4. Sonstige Elemente (Kostenerstattung, Beratung, Abstimmungsbroschüre)

Neben den sehr wichtigen Verfahrenselementen (siehe 1.-3.) sind auch Reformen zu anderen Details des Verfahrens wichtig, da diese faire Verfahren und deren Qualität ausmachen:

a) Beratung der Initiatoren im Vorfeld

 

Reform: Im Vorfeld des Verfahrens soll eine Initiative einen kostenlosen Beratungsanspruch haben.

So werden schon frühzeitig Formfehler vermieden. Vorbildliche Regelungen gelten bereits in Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie in einigen Bundesländern auf Kommunalebene (s. unten, Bürgerbegehren). Auch in der Schweiz ist dies seit Jahrzehnten gebräuchliche Praxis.

b) Abstimmungsbroschüre

 

Reform: Eine ausgewogene Abstimmungsbroschüre sollte vor dem Volksentscheid an alle Haushalte bzw. Stimmberechtigte versandt werden. Sie würde die in Bayern sehr knappe amtliche Information verbessern.

Diese fördert die Informiertheit der Abstimmenden und ist daher wichtig, da die öffentliche Diskussion vor einem Volksentscheid ein Kern der direkten Demokratie ist. Der Staat trägt mit einer Abstimmungsbroschüre zur Sachlichkeit der Debatten – und dies medienunabhängig – bei. Damit wird zugleich die Abstimmungsbeteiligung erhöht. Vorbildliche Regelungen gelten in Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen.

c) Kostenerstattung

 

Reform: Die Initiatoren sollen zukünftig Anspruch auf eine Kostenerstattung bei Volksbegehren und/oder Volksentscheid haben

Aus Gründen der Chancengleichheit sollte es analog zur Wahlkampfkostenerstattung für politische Parteien auch eine Kostenerstattung für Initiatoren eines Volksbegehrens geben. Dies unterstützt die politische Meinungsbildung und sorgt für mehr Fairness und Gleichheit. Sechs Bundesländer (Hamburg, Niedersachsen,  Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) kennen eine Kostenerstattung in unterschiedlicher Ausgestaltung. Überall gelten bestimmte Maximalbeträge.

Außerdem: Absenkung des Wahl- und Abstimmungsalters

Bayern ist eines der wenigen Bundesländer, in denen die Bürger an Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und Landesebene erst nach Erreichen der Volljährigkeit teilnehmen dürfen. Dabei sind Jugendliche sehr wohl in der Lage, sich die nötigen Informationen für Wahlen und Abstimmungen zu beschaffen und diese auch zu verstehen. Nicht selten betreffen die Themen zudem ebenso oder in erster Linie die Lebenswirklichkeit der Jugendlichen, etwa wenn es um den Personennahverkehr oder Schulpolitik geht. Eine Absenkung des Wahl- und Abstimmungsalters ist dringend geboten um auch das Interesse der Jugendlichen an der Politik wieder zu erhöhen.

Rankings und Berichte

Zu den jährlichen Volksbegehrensberichten von Mehr Demokratie e.V.

Demokratiepaket

 

Unsere Forderungen (pdf) zur direkten Demokratie in Bayern!