Volksbegehren von Mehr Demokratie e.V.

Mehr Demokratie will das Instrumentarium der direkten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungen verbessern und hält sich bei sonstigen politischen Anliegen neutral zurück. Nur Volksbegehren, die direkt oder indirekt zur intensiveren politischen Mitwirkung der BürgerInnen führen, können von Mehr Demokratie federführend (oder beteiligt an einer Initiatorengruppe) geplant und durchgeführt werden.

Seit Gründung des Vereins in Bayern 1993 waren dies folgende Volksbegehren:

1. Mehr Demokratie in Bayern. Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen.

Durchführung 1994/1995
Initiativenergebnis: 10%-Quorum übertroffen
Volksentscheid: zugunsten Gesetzentwurf von Mehr Demokratie 

2. Faire Volksrechte für Bayern

Durchführung: 1994
Initiativenergebnis: vom bayerischen Verfassungsgericht für unzulässig erklärt

3. Bürgerentscheidsregelung in die Verfassung: Schutz des Bürgerentscheids

Durchführung: 1998
Initiativenergebnis: vom bayerischen Verfassungsgericht für unzulässig erklärt

4. Macht braucht Kontrolle: Für ein unabhängiges Verfassungsgericht in Bayern

Durchführung: 1999/2000
Initiativenergebnis: Das 10% Quorum wurde nicht erreicht.

Seit 1999 25% Zustimmungsquorum!

Seit im Jahr 1999 der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil gegen den Bayerischen Senat für verfassungsändernde Volksentscheide ein Zustimmungsquorum von 25% aller Stimmberechtigten fordert, sind Volksentscheide zur Stärkung der Direkten Demokratie in Bayern nahezu unmöglich geworden, denn sie können nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs immer als verfassungsändernd interpretiert werden.

1968: Eintragungsfrist für Volksbegehren halbiert

Änderung des Landeswahlgesetzes im Jahre 1968

Volksbegehren haben in Bayern seit dem zweiten Weltkrieg Tradition. Die im damaligen Vergleich bürgerfreundlichen Regelungen gerieten jedoch im Jahr 1967 unter Druck als das Instrument Volksbegehren erstmals angewendet wurde. Am Einschneidesten stellte sich die Verkürzung der Eintragungsfrist von vier auf zwei Wochen heraus. Diese Änderung wirkt sich bis heute auf die Volksgesetzgebung in Bayern aus.

Wie es dazu kam soll im weiteren erläutert werden.