Volksbegehren: direkte Demokratie auf Landesebene

Mit der Verfassung von 1946 wurde in Bayern eine Volksgesetzgebung nach Schweizer Vorbild festgeschrieben. So kann laut Artikel 62 des Bayerischen Landeswahlgesetzes das Volk unmittelbar Teil der Gesetzgebung sein. Der erste Schritt ist die Vorlage eines Gesetzentwurfs. Über diesen kann das Volk im Rahmen eines Volksentscheids abstimmen. Alternativ kann der bayerische Landtag den Entwurf annehmen wodurch ein Volksentscheid überflüssig wird.

Zusammengefasst ist der Prozess einer Gesetzgebung durch das Volk in drei Schritte eingeteilt:
1. Der Zulassungsantrag für ein Volksbegehren
2. Das Volksbegehren
3. Der Volksentscheid

Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.

Wichtig ist: Zugelassen sind nur Gesetzgebungsvorhaben, die in der Kompetenz des bayerischen Landtags liegen. Über den Staatshaushalt kann kein Volksentscheid stattfinden. Gemäß Urteil des bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 31.3. 2000 sind damit auch Entscheidungen über punktuelle Veränderungen des Staatshaushalts (Einnahmen und Ausgaben) ausgeschlossen.

 

 

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