„Mit dem heutigen Urteil scheitert der „Radentscheid Bayern“ endgültig. Wir respektieren die Entscheidung des Gerichtshofs natürlich. Aus Demokratie-Perspektive ist das Urteil jedoch zu bedauern. Somit findet kein Volksbegehren und keinen Volksentscheid in Bayern zur Fahrradmobilität statt“, meint Jan Renner, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie Bayern. „Das Thema Mobilität beschäftigt die Leute im Freistaat sehr. Bei einem Volksbegehren und möglichen Volksentscheid wären die Diskussionen um verschiedene Mobilitätskonzepte noch mehr in der Breite der Bevölkerung angekommen“, so Renner weiter.
Aus Sicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ziele der „Radentscheid Bayern“ auf straßenverkehrsrechtliche Regelungen ab, die zum Teil in der Kompetenz des Bundes liegen. Auch eine Teilzulassung des Volksbegehrens käme nicht in Frage, da der verbleibende Inhalt des Volksbegehrens für die Unterzeichner des Volksbegehrens nicht mehr schlüssig gegeben sei.
„Der „Radentscheid Bayern“ wurde für unzulässig erklärt, weil er mit dem bayerischen Volksbegehren die Bundeskompetenz im Bereich Verkehr berührt. Damit zeigt das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs einmal mehr, wie notwendig die Einführung des bundesweiten Volksentscheids ist! Denn mit der direkten Demokratie auf Bundesebene ließen sich auch die Verkehrsregelungen angehen, an denen der „Radentscheid Bayern“ heute gescheitert ist. Die Möglichkeit des bundesweiten Volksentscheids ergänzt damit die Volksgesetzgebung auf Länderebene gut“, meint Renner. Deutschland sei das einzige Land in der EU, in dem es noch keinen landesweiten Volksentscheid gegeben habe.
Über mögliche Verstöße des „Radentscheid Bayerns“ gegen das Budgetrecht des Landtags und damit Artikel 73 der Bayerischen Verfassung urteilte der Verfassungsgerichtshof heute nicht. Dabei ist die Frage darüber, ob der Text des Volksbegehrens den Staatshaushalt berührte, zentral für zukünftige direktdemokratische Verfahren in Bayern. Die strikte Auslegung von Artikel 73 in vergangenen Urteilen des Gerichtshofs stellt eine große Hürde für Volksbegehren im Freistaat dar. Obwohl die Verfassungsväter bei der Besprechung von Artikel 73 explizit erwähnten, dass finanzwirksame Volksbegehren über Einzelgesetze möglich sein sollen, urteilte der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit anders.