Das bayerische Demokratiepaket

Unsere Forderungen für die Gesetzgebung zu kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Bayern

1. Abschaffung der Bindewirkung

 

Ursprünglich sah der Art. 18a der bayerischen Gemeindeordnung (GO) eine Bindefrist des Bürgerentscheids von 3 Jahren vor. Diese wurde nachträglich auf ein Jahr verkürzt. In der Praxis wird dieser Zeitraum oftmals als „Verfallsfrist“ eines Bürgerentscheids gesehen. Dies ist nicht der Fall und respektiert man die Entscheidung des Souveräns, dann ist keine Bindungsfrist nötig. In Hamburg und Berlin (jeweils Bezirksebene) gelten bereits jetzt keine Bindungsfristen. Alternativ sollte die Bindewirkung wieder auf drei Jahre verlängert werden.

 

2. Absenkung des Zustimmungsquorums beim Bürgerentscheid

 

Reform: Das Zustimmungsquorum sollte abgesenkt werden – insbesondere für Gemeinden mit 10.000-50.000 Einwohnern

Bei einer Betrachtung über 20 Jahre scheitern etwa 8 % aller Bürgerentscheide in Bayern am Zustimmungsquorum. Als besonders problematisch beim Zuschnitt der Quoren erweist sich die Gemeindegrößeklasse von 10.000 – 50.000 Einwohner mit einem nötigen Quorum von 20 %. Hier erreichen über 20 % aller Abstimmungen das Zustimmungsquorum nicht.

Zu überlegen wäre etwa folgende moderate Absenkung:

  • Gemeinden bis 10.000 Einwohner:  15 % (bislang 20 %)

  • Gemeiden von 10.001 bis 50.000 Einwohner: 12,5 %(bislang 20 %)

  • Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner: 10 % (bislang 15 % bzw. 10 %)

Dieser Vorschlag wurde vor einigen Jahren bereits von der bayerischen Staatsregierung in den Landtag eingebracht, scheiterte aber am Widerstand von Gemeinde- und Städtetag.

 

3. Klagerecht bei Nichtumsetzung – Vertreterfrage

 

Bislang ist es völlig ungeklärt, wer im Fall von problematischen oder unfairen Bürgerentscheiden (z. B. Verstoß gegen das Fairnessgebot o.ä.) im Nachhinein das Recht hat zu klagen. Ebenso ist unklar, wie mit erfolgreichen Bürgerentscheiden umzugehen ist, die nicht umgesetzt werden. Hierzu gibt es bislang keinerlei Regelung.

 

4. Auskunfts- und Beratungspflicht der Gemeinde

 

Die Kommunalverwaltung muss bislang den Bürgern keinerlei Amtshilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Bürgerbegehren leisten. Hier sollte eine Beratungspflicht bzw. eine verbindliche Vorprüfung der Unterschriftenliste eingeführt werden, um etwa Formfehler frühzeitig zu verhindern.Einige Bundesländer kennen solche Regelungen und haben positive Erfahrungen gesammelt: Berlin (Bezirke), Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein sowie mehrer Länder auf Landesebene (s. oben, Volksbegehren).

 

5. Aufschiebende Wirkung frühzeitig

 

Diese sollte schon mit dem Einreichen der Unterschriften einsetzen um vorzubeugen, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Noch weitergehend ist diesbezüglich die Hamburger Regelung: Die aufschiebende Wirkung tritt zu Beginn der Unterschriftensammlung ein.

 

6. Bei mehreren Vorlagen / Alternativen mehrfaches Stimmrecht

 

Stehen drei oder mehr Fragen zum gleichen Thema beim Bürgerentscheid zur Abstimmung, so braucht es ein besonderes Abstimmungsverfahren. Hierzu gibt es bislang keinerlei Regelungen. Denkbar wäre z.B. eine Rangfolgenstimmgebung o.ä.

 

7. Ratsbegehren und amtliche Information

 

In Art. 18a (15) bayerische GO wird das sog. Fairnessgebot geregelt. Das heißt: Gibt die Gemeinde eine offizielle Stellungnahme zum Bürgerbegehren ab, dann muss der Initiative der gleiche Umfang an Informationsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht wenn parallel ein Ratsbegehren läuft.

 

8. Einführung von Stadtteilentscheiden

 

Diese sind theoretisch nur in München und Ingolstadt möglich, da hier Bezirkssauschüsse gebildet wurden, welche Aufgaben vom Stadtrat übertragen bekommen. Häufig kommt es zu Bürgerbegehren, die nur einen Teil einer Gemeinde betreffen, vor allem in Verwaltungsgemeinschaften.

 

9. Chancengleichheit – Transparenz der Kosten – Kostenerstattung

 

Nicht selten steht eine Bürgerinitiative den Interessen eines finanzstarken Akteurs gegenüber. Umfassende Werbemittel und Veranstaltungen werden durch das Unternehmen finanziert, während die Initiative die Kosten aus eigener Tasche zu tragen hat. Wichtig wäre eine Offenlegung der Werbekosten und deren Finanzierung, wünschenswert eine Kostenerstattung durch die Gemeinde.

 

10. Abwahlmöglichkeit von Bürgermeistern oder Landräten

 

Bürgermeister und Landräte werden direkt auf sechs Jahre gewählt. Während dieser Zeit können sie nur disziplinarrechtlich beziehungsweise gerichtlich für Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. Handelt ein Bürgermeister oder ein Landrat nicht im Sinne seiner Gemeinde oder seines Landkreises, sollte diese Möglichkeit ebenso dem Souverän  - mittels Bürgerbegehren - gewährt werden.

 

Demokratiepaket

 

Unsere Forderungen (pdf) zur direkten Demokratie in Bayern!