Gesetzesentwurf "Macht braucht Kontrolle: Für ein unabhängiges Verfassungsgericht in Bayern"

 

Entwurf eines Gesetzes zur Organisation des Verfassungsgerichtshofs

 

§ 1

Die Verfassung des Freistaates Bayern (Bay RS 100-1-S), zuletzt geändert durch die Gesetze vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 38, 39, 42), wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 68 erhält folgende Fassung:

"(1) 1 Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Senat mit fünf hauptamtlichen Verfassungsrichterinnen oder Verfassungsrichtern. 2 Diese bestimmen jeweils für ein Jahr, wer von ihnen den Vorsitz führt."

 

"(2) 1 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und zum Landtag wählbar sein. 2 Der Verfassungsgerichtshof soll mit mindestens zwei Richterinnen und mindestens zwei Richtern besetzt werden. 3 Mindestens zwei Mitglieder müssen am Tag ihrer Wahl seit fünf Jahren Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein."

 

"(3) 1 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können weder dem Landtag, der Staatsregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören. 2 Sie dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 3 Ferner dürfen sie keine Parteiämter innehaben. 4 Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nur zulässig, wenn dadurch die unparteiliche Ausübung des Richteramts nicht gefährdet wird."

 

"(4) 1 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitgliederzahl gewählt; sie sollen am Tag ihrer Wahl das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Die Amtszeit beträgt zehn Jahre. 3 Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen."

 

"(5) 1 Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wird eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. 2 Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3 Die in Absatz 3 Satz 2 genannten Erwerbstätigkeiten sind zulässig, wenn dadurch die unparteiliche Ausübung des Richteramtes nicht gefährdet wird."

 

2. Art. 69 erhält folgende Fassung:

"1 Die weitere Organisation des Verfassungsgerichtshofs, das Verfahren vor ihm, die Wahl der Richterinnen und Richter und deren Besoldung werden durch Gesetz geregelt. 2 Durch Gesetz kann auch bestimmt werden, daß der Verfassungsgerichtshof Kammern zur Entscheidung unaufschiebbarer oder einfach gelagerter Fälle bildet."

 

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am ............................ in Kraft.

 

"(2) 1 Der Verfassungsgerichtshof in seiner neuen Form nimmt seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf. 2 Gleichzeitig scheiden die bisherigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs aus ihrem Amt; ihre einmalige Wiederwahl ist nicht durch Artikel 68 Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossen. 3 Die weiteren Übergangsvorschriften werden durch Gesetz geregelt."

 

Begründung:

Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Unabhängigkeit der bayerischen Verfassungsgerichtsbarkeit sowie der Richterinnen und Richter an allen Gerichten. Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung liegt im Interesse aller rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof besteht bisher aus 38 nebenamtlichen Richtern, die der Landtag mit einfacher Mehrheit bestimmt. Nach dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens werden nur fünf Verfassungsrichterinnen oder Verfassungsrichter mit Zweidrittelmehrheit vom Landtag gewählt. Dies gewährleistet, daß besonders qualifizierte Personen mit parteiübergreifendem Ansehen bestimmt werden. Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden hauptamtlich tätig sein, um so Einflüsse aus einer anderen beruflichen Tätigkeit auszuschließen. Verbunden mit einer zehnjährigen Amtszeit wird hierdurch die richterliche Unabhängigkeit in einem professionell arbeitenden Gericht gewährleistet.

 

Zu § 1 des Gesetzes

Mit § 1 des Gesetzes werden bestehende Vorschriften der Bayerischen Verfassung(BV) neu gefaßt.

 

Zu 1. Neuregelung des Artikels 68

Die bisherige Regelung des Artikels 68 sieht ein nebenamtlich tätiges Gericht vor, das aus 23 berufsrichterlichen, 15 sonstigen Mitgliedern und deren 15 Vertretern besteht. Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden vom Landtag mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Zu Absatz 1:

Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 ist die zentrale Vorschrift zur Bildung eines unabhängigen und professionellen Verfassungsgerichshofs nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichts. Vorgesehen sind fünf hauptamtlich tätige Verfassungsrichterinnen oder Verfassungsrichter. Die unübersichtliche Aufsplitterung des jetzigen Verfassungsgerichtshofs in eine Vielzahl von Entscheidungsgremien wird damit beseitigt. Die Anzahl der Verfassungrichterinnen und Verfassungsrichter liegt über der Besetzung eines Senats beim Verwaltungsgerichtshof, der drei Mitglieder hat, zugleich aber unter der Besetzung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts, der acht Mitglieder hat. Die Tätigkeit im Hauptamt ist vorgesehen, um Beeinflussungen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit auszuschließen. Diese Struktur des Amtes gewährleistet die Unabhängigkeit der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter. Angesichts der Überlastung des Bundesverfassungsgerichts wird die Bedeutung der Landesverfassungsgerichte weiter zunehmen.

 

Die Errichtung eines hauptamtlichen Verfassungsgerichts ist kostenneutral. Auch beim bestehenden Verfassungsgerichtshof sind der Generalsekretär sowie eine Referentin als hauptamtliche Richter beschäftigt. Durch den Wegfall der nebenamtlich tätigen Richter fallen die Kosten für deren Sitzungsgelder weg. Bei einem Kostenvergleich ist auch der erhebliche Arbeitsausfall der berufsrichterlichen Mitglieder des bestehenden Verfassungsgerichtshofs in ihrem Hauptamt zu berücksichtigen.

 

Die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 sieht vor, daß die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs jeweils für ein Jahr bestimmen, wer den Vorsitz führt. Dieser Person kommt danach kein herausgehobenes Amt zu. Das Organ Verfassungsgerichtshof bestimmt somit selbst, wer innerhalb eines mit gleichberechtigten Mitgliedern besetzten Gerichts den Vorsitz führen soll.

 

Zu Absatz 2:

Die Regelung sieht vor, daß die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs die Befähigung zum Richteramt besitzen (Volljuristen) und zum Landtag wählbar sein müssen. Die angestrebte hohe Kompetenz und Effektivität sowie die Funktion des Verfassungsgerichtshofs als Kontrollgericht gegenüber der sonstigen Gerichtsbarkeit gebietet die Besetzung mit qualifizierten Juristen. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 3 sieht aus dem gleichen Grunde vor, daß mindestens zwei der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs richterliche Erfahrung haben müssen. Mit der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 soll eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Gerichts mit Frauen und Männern erreicht werden.

 

Zu Absatz 3:

Um die Unabhängigkeit der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter zu gewährleisten, sollen diese sich weitgehend auf die richterliche Tätigkeit beschränken. Die Mitgliedschaft in einem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder des Freistaats Bayern ist mit der Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof nicht vereinbar. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Regelung des Artikel 55 Absatzes 2 Grundgesetz, mit der berufliche Tätigkeiten des Bundespräsidenten ausgeschlossen werden. Gemäß Absatz 2 Satz 3 ist auch die Wahrnehmung von Funktionen in Parteien für Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter untersagt. Ehrenamtliche Tätigkeiten sollen nur zulässig sein, soweit dadurch die unparteiliche Ausübung des Richteramts nicht gefährdet wird.

 

Zu Absatz 4:

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sollen vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitgliederzahl gewählt werden. Hierdurch wird gewährleistet, daß im Landtag parteiübergreifend besonders qualifizierte Personen unabhängig von ihrer parteipolitischen Ausrichtung als Verfassungsrichterinnen oder Verfassungsrichter bestimmt werden. Die Amtszeit dauert mit zehn Jahren den zweifachen Zeitraum der Wahldauer des Landtags. Um zu verhindern, daß sich Verfassungsrichterinnen oder Verfassungsrichter von der Aussicht auf eine Wiederwahl beeinflussen lassen, ist diese ausgeschlossen.

 

Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter sollen bei ihrer Wahl das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da zugleich keine Höchstaltersgrenze festgelegt ist, ist gewährleistet, daß die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter in der Regel ihre Amtszeit voll ausschöpfen können.

 

Zu Absatz 5:

Die Regelung des Absatzes 5 sieht eine Vertretungsregelung für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vor. Eine Vertretung ist bei Verhinderung einzelner Verfassungsrichterinnen oder Verfassungsrichter wegen Krankheit oder Urlaubs notwendig. Da die Vertreterinnen und Vertreter nur im Falle der Verhinderung tätig werden, sollen sie nebenamtlich tätig sein. Durch diese Nebentätigkeit darf allerdings gemäß Absatz 5 Satz 3 die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet werden. Da auch für die Vertreter die Absätze 2 und 4 entsprechend gelten, müssen diese ebenso vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitgliederzahl auf die Dauer von zehn Jahren gewählt werden.

 

Zu 2. Neuregelung des Artikels 69

Durch die Regelung wird die Vorschrift des Artikels 69 neu gefaßt. Die Regelung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber, die notwendigen weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu treffen.

 

§ 2 des Gesetzes

Die Regelung des § 2 sieht vor, daß der Verfassungsgerichtshof in seiner neuen Form seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes aufnimmt und zu diesem Zeitpunkt die bisherigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs aus ihrem Amt ausscheiden. Ein solcher Stichtag ist notwendig, um den Übergang von dem bestehenden Verfassungsgerichtshof auf den neu zu schaffenden Verfassungsgerichtshof festzulegen. Die weiteren Übergangsvorschriften sollen durch den Landtag geregelt werden.