Eintragungsfrist für Volksbegehren unnötig reduziert

Änderung des Landeswahlgesetzes im Jahre 1968

 

von Matthias Gerstner

Volksbegehren haben in Bayern seit dem zweiten Weltkrieg Tradition. Die im damaligen Vergleich bürgerfreundlichen Regelungen gerieten jedoch im Jahr 1967 unter Druck als das Instrument Volksbegehren erstmals angewendet wurde. Am Einschneidesten stellte sich die Verkürzung der Eintragungsfrist von vier auf zwei Wochen heraus. Diese Änderung wirkt sich bis heute auf die Volksgesetzgebung in Bayern aus. Wie es dazu kam soll im weiteren erläutert werden.

 

1. Vorgeschichte

Um der Änderung des Landeswahlgesetzes und der damit einher gehende Verkürzung der Eintragungsfrist auf zwei Wochen einen Kontext zu geben, ist ein Blick in die Geschichte des bayrischen Volksentscheids notwendig.

 

Der bayrische Volksentscheid seit 1946

Verantwortlich für die Einführung des bayerischen Volksbegehren sind der frühere bayerische Ministerpräsident Hoegner und der Staatsrechtler Nawiasky. Im Schweizer Exil hatten sie die dortige Abstimmungsdemokratie kennen gelernt und ihrem Einfluss zufolge enthält die 1946 verabschiedete bayerische Verfassung das Recht auf Volksbegehren und Volksentscheid. Obwohl die Verfassung per Volksabstimmung legitimiert wurde, kam es zwanzig Jahre lang zu keinem Volksentscheid.

 

Drei Volksbegehren zu dem selben Thema

Erst das Jahr 1967 wurde zum Jahr der Volksbegehren. Zu ein und demselben Thema fanden gleich drei Begehren statt. Im Januar scheiterte das Volksbegehren "Christliche Gemeinschaftsschule", für das sich die FDP verantwortlich zeigte, knapp an der 10% Hürde. Nur 46 000 Bürger fehlten für einen Erfolg des ersten Volksbegehrens in der Geschichte Bayerns. Doch kurz darauf nahmen die FDP und die SPD das Thema erneut auf. Im Oktober startete das zweite Volksbegehren und diesmal gelang es 12,9 % der bayrischen Bürger auf die Ämter zu bewegen. Es sollte als das erste erfolgreiche Volksbegehren seit dem zweiten Welt-krieg in die Geschichte Deutschlands eingehen. Als Reaktion initiierte die CSU ebenfalls ein Volksbegehren mit dem Namen "CSU-Christliche Volksschule". Dem Volksbegehren gelang eine Zustimmung von 17,2 % oder von 1 157 590 Bürger.

 

Zustimmung zu dem Gesetzentwurf des Landtags

Die beiden erfolgreichen Volksbegehren wurden zusammen mit einer Initiative aus dem bayrischen Landtag den Bürgern am 7. Juli 1968 zur Wahl gestellt. Die Bürger mussten für alle drei Verfahren Ihr Votum einzeln abgeben. Bei einer Wahlbeteiligung von 40,7 % erreichte der Gesetzentwurf des Landtags mit 76,3 % oder 2 027 782 der abgegebenen gültigen Stimmen die Zustimmung. Lediglich 86 850 Bürger stimmten gegen den Entwurf des Landtags.

 

Das Volksbegehren der CSU erhielt deutlich mehr Nein als Ja-Stimmen. Auch das Volksbegehren der SPD/FDP wurde mit einer allerdings hauchdünnen Mehrheit abgelehnt. Die zweite Volksabstimmung in der Geschichte Bayerns endete somit mit einer Zustimmung zu dem Gesetzentwurf des Landtags.

 

2. Gesetzgebungsinitiative

7. Dezember 1967 - Gesetzentwürfe zur Änderung des Wahlrechts

Die CSU und die SPD möchten in jeweils eigenen Gesetzentwürfen Volksbegehren zu dem gleichen Thema zusammenlegen.

Nach dem erfolgreichen Volksbegehren bringt die CSU einen Entwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes in den Landtag ein. Ziel ist, thematisch zu vereinbarende Volksbegehren zusammen zu legen. Es soll so verhindert werden, dass eine ähnliche Situation wie im Jahr 1967 wieder eintritt. Des weiteren tritt der Entwurf für einige Verschärfungen im Verfahren für Volksbegehren ein. So soll zum Beispiel der Zusatz, dass die Auslagestunden der Eintragungslisten so zu wählen sind, dass alle Bürger Gelegenheit haben zu unterschreiben gestrichen werden (Art. 74 Abs. 2 Landeswahlgesetz GVBl. 12/1966). Am gleichen Tag bringt die SPD einen Gesetzentwurf ein. Das Ziel ist wie bei der CSU, dass Volksbegehren zusammengelegt werden können.

 

In beiden Gesetzentwürfen ist von einer Verkürzung der Eintragungsfrist von vier auf zwei Wochen keine Rede.

 

Der CSU-Entwurf findet im Ausschuss Zustimmung

Zu der Änderung des Artikels 74 Abs. 2 (Auslagestunden der Eintragungslisten) wird im Protokoll vermerkt, dass seitens der Gemeinden bereits Unmut geäußert wurde. Die Eintragungslisten seien mit den Worten, dass "sowieso in der Gemeinde niemand unterschreiben werde" nur widerwillig angenommen worden. Ansonsten werden die Gesetzentwürfe an den bayrischen Senat weitergeleitet.

 

7. März 1968 - Letzte Ausschussberatung:

Verkürzung der Eintragungsfrist für Volksbegehren von vier auf zwei Wochen

Bericht des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts, und Kommunalfragen:

In der Sitzung werden Verschärfungen des Gesetzentwurfes durchgesetzt. In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes wird die Briefwahl erschwert, da jeder Bürger glaubhaft machen muss, dass die Stimmabgabe im Stimmbezirk nicht möglich ist.

Die härteste Neuregelung jedoch trifft die Eintragungsfrist (§1 Abs. 5). Eine Verkürzung von vier Wochen auf zwei Wochen wird vom Ausschuss empfohlen. Diese Änderung wird ohne Nennung im Gesetzentwurf und damit ohne Begründung verabschiedet. Im Protokoll heißt es dazu lapidar vom Berichterstatter Kiesl (CSU) "es habe sich herausgestellt, dass es eine sehr lange Zeit sei, wenn die Listen vier Wochen aufliegen." Staatsminister Dr. Merk be-merkte dazu, dass die neue 2-Wochen Regelung "eine echte Entlastung der Gemeinden bringen" würde "ohne dass die Sache darunter leide". "Die Berichte, die man über die Durchführung der Volksbegehren bekommen habe, lauten übereinstimmend, dass die Frist einfach zu lang sei." Der Mitberichterstatter Haase (SPD) koppelt die Zustimmung seiner Fraktion an die Bedingung, dass auch an Sonn- und Feiertagen hinreichend geöffnet sei. Dies sicherte StMi Dr. Merk zu.

 

Die Abstimmung über die Änderung des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 zur Verkürzung der Eintragungsfrist fällt im Ausschuss einstimmig.

 

27. März 1968 - Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Landtag

Der bayrische Landtag beschließt ohne Diskussion einstimmig das Gesetz zur Änderung des Landeswahlrechts. Damit tritt am 1. April das neue LWG in Kraft.

 

3. Ergebnis

In Folge der Verkürzung der Eintragungsfrist für Volksbegehren auf zwei Wochen und diversen weiteren Erschwernissen scheiterten von 1968 bis heute 11 von 18 Volksbegehren in Bayern an der 10 % Grenze (Stand Feb 2019). Vor der Änderung erreichten zwei Volksbegehren das Quorum und ein einziges scheiterte knapp.