Volksbegehren gegen CETA

Das Volksbegehren gegen CETA in Bayern war eine von mehreren Aktionen, die Mehr Demokratie in Zusammenarbeit mit vielen Bündnispartnern betreibt, um die Ratifizierung von CETA zu verhindern. Dieser Weg führte zu viel öffentlicher Aufmerksamkeit auf das Thema in Bayern, konnte jedoch nur bis zur ersten Stufe (Zulassungsantrag) durchgeführt werden.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sah die rechtlichen Voraussetzungen als nicht gegeben an und ließ die zweite Stufe - das Volksbegehren - nicht zu.  Mehr Demokratie wird prüfen, ob die erneute Einreichung zu einen späteren Zeitpunkt möglich ist, da das Urteil die Zulässigkeit des Volksbegehrens nicht prinzipell ausschliesst.

Teile von CETA können zwar vorläufig angewendet werden - jedoch ist CETA noch lange nicht final ratifiziert. Aktuelles dazu findet sich hier.

UNSER VOLKSBEGEHREN IN BAYERN!

Ziel des Volksbegehrens war es, die bayerische Staatsregierung per Volksentscheid zur Ablehnung des Freihandelsabkommens mit Kanada im Bundesrat zu verpflichten.

Mehr Demokratie gehörte einem Trägerkreis aus fünf Organisationen an, die dieses Volksbegehren organisierten. Über 50 weitere Organisationen unterstützten das Volksbegehren.

Mehr als 50.000 Unterschriften für den Zulassungsantrag wurden bereits am bayernweiten Aktionstag 16. Juli 2016 gesammelt. 25.000 Unterschriften ist die Mindesterfordernis, so dass das alleine schon ein Riesenerfolg war.

Insgesamt kamen über 85.000 Unterschriften zusammen, deren Gültigkeit von den jeweiligen Gemeinden bestätigt wurde.

Am Freitag, 14. Oktober 2016 wurden die bestätigten Unterschriften beim Bayerischen Staatsministerium des Innern eingereicht. Danach folgte die juristische Prüfung des Zulassungsantrages durch das Innenministerium.

Das Bayerische Innenministerium leitete am 23.11.2016 den Zulassungsantrag zum Volksbegehren mit einer ablehnenden Stellungnahme an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof weiter (Pressemeldung). Der Verfassungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Zulassungsantrag rechtmäßig ist. Am 16.01.2017 fand dazu ein öffentliche, mündliche Verhandlung statt.

Am 15. Februar 2017 wurde die Entscheidung bekannt gegeben: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens sind nicht gegeben

Die Begründung dazu findet sich in einer Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes dazu.

Damit kann die nächste Stufe Richtung Volksentscheid - das Volksbegehren - nicht stattfinden.

Wie funktionert ein Volksbegehren in Bayern? Hier wird es erklärt.

Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz verkündete am 22. April 2016 ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis den Startschuss für ein Volksbegehren gegen CETA. Ziel ist es, die Bayerische Staatsregierung per Volksentscheid zur Ablehnung des Freihandelsabkommens mit Kanada im Bundesrat zu verpflichten. Die Initiatoren des Bündnisses sind der Bund Naturschutz in Bayern, Campact, die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, Mehr Demokratie Bayern und das Umweltinstitut München.

Dank eines neuen Artikels (Art. 70, Abs. 2) in der Bayerischen Verfassung können wir die bayerische Staatsregierung bei Hoheitsübertragungen auf die EU im Bundesrat per Volksentscheid binden. Alleine für den Zulassungsantrag sind 25.000 Unterschriften notwendig. Beim Volksbegehren müssen innerhalb von zwei Wochen über 900.000 Menschen in ihren Rathäusern unterschreiben.

Dafür benötigen wir eine große Zahl von Menschen, die uns unterstützen. Machen Sie mit!

www.mehr-demokratie.de/bayern-spenden.html

Das CETA - Abkommen

CETA ist ein Freihandelsabkommen, das die EU mit Kanada verhandelt hat. Die Abkürzung CETA steht für „Comprehensive Economic and Trade Agreement“, zu Deutsch etwa „Umfassendes Abkommen über Wirtschaft und Handel“. Das Abkommen ist in der Tat sehr umfassend: Es hat 1598 Seiten. Das Original können Sie hier herunterladen.

 

Im Abkommen geht es unter anderem um Zölle, Marktzugänge, Investitionsschutz, regulatorische Kooperationsforen, die Anerkennung von Berufsabschlüssen, Transportdienstleistungen, die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen und unglaublich viele Detailregelungen, wie z.B. über die Etiketten von Weinflaschen. Da das Abkommen in vielen Bereichen sehr umfassende Liberalisierungsverpflichtungen enthält, besteht mehr als die Hälfte des Texts aus Ausnahmen und Bedingungen, an denen die EU, einzelne EU-Mitglieder, Kanada oder kanadische Bundesstaaten festhalten wollen.

Das Abkommen wurde von Juni 2008 bis Februar 2016 zwischen der EU-Kommission und der kanadischen Bundesregierung verhandelt. Den Auftrag dazu gaben die Regierungen der Mitgliedsstaaten an die Kommission. Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von beiden Vertragspartnern ratifiziert werden. Weil das Abkommen auch Themen berührt, die in der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten liegen, wie z.B. die Anerkennung von Berufsabschlüssen, sollte es in der EU auch von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Das bedeutet, dass in Deutschland der Bundestag und auch der Bundesrat zustimmen müssen.

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Das Urteil


Der Bayerische Vefassungsgerichts- hof urteilte am 15.02.2017, dass die rechtlichen Veraussetzungen für das Volksbegehren gegen CETA nicht gegeben sind. Damit fand der sehr erfolgreich begonnene Weg zu einem Volksentscheid über CETA in Bayern sein jähes Ende.

Das Volksbegehren stützte sich auf den Artikel 70 Abs. 4 Satz 2 der Bayerischen Verfassung. Das Gericht sagt, dass dieser Artikel nur greift, wenn es sich beim Thema des Volksbegehrens um eine Hoheitsübertragung an die EU gemäß Artikel 23 Grundgesetz handelt.

Ob CETA eine solche Hoheits-übertragung ist, bestimmen jedoch die Gesetzgebungsorgane des Bundes und nicht Bayern.

Daher setzt die Beantragung eines Volksbegehrens für das angestreb- te bayerische Gesetz zu CETA voraus, dass die Bundesregierung erst ein Ratifizierungsgesetz zu CETA bei Bundestag und Bundesrat beantragt und sich dabei ausdrücklich auf GG Art. 23 Abs. 1 Satz 2 beruft.

Das ist bisher aber nicht der Fall und steht auch nicht unmittelbar bevor. Deswegen erklärt das Gericht, dass für das Volks-begehren die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.

Außerdem bezweifelt das Gericht, ob der bayerische Art. 70 Abs. 4 Satz 2, der erst 2013 eingeführt wurde, mit dem Grundgesetz überhaupt vereinbar ist.

Bewertung


Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung des Gerichts nicht der Position widerspricht, dass Artikel 70 Abs. 4 Satz 2 Grundlage für ein Volksbegehren sein kann.

Sie stützt sich nur auf die Frage, ob CETA eine Hoheitsübertragung an die EU ist. Die Begründung sagt dabei aus, dass es ausschliesslich die Gesetzgebungsorgane des Bundes sind, die darüber ent- scheiden, ob eine Hoheits- übertragung an die EU vorliegt. 

Demnach ist eine vorangangene Entscheidung der Bundesregierung Voraussetzung für ein ent- sprechendes Volksbegehren.

Mit dieser Argumentationskette hat sich der Bayerische Verfassungs- gerichtshof von der Aufgabe entbunden, darüber zu entscheiden, ob mit CETA bayerische Hoheitsrechte  an die EU übertragen werden.  

Festzuhalten bleibt, dass der Gesetzgeber eines Bundeslandes ausgerechnet in einer Frage bzgl. der eigenen Gesetzgebungs- kompetenz nicht selbst entschei- den kann, ob eine Reduzierung seiner Hoheitsrechte vorliegt.

Damit offenbart sich ein gravierender Schwachpunkt der Stellung der Bundesländer innerhalb föderalistischen Struktur. Ihre Gesetzgeber sind bei der Verteidigung ihrer Hoheitsrechte von Entscheidungen auf Bundesebene und von den gerade amtierenden Landesregierungen abhängig.