Satzung für den Landesverband Bayern von Mehr Demokratie e. V.

Beschlossen am 8. 10. 2011 durch die Landesmitgliederversammlung in Nürnberg
mit Änderungen beschlossen am 21.11.2015 in Nürnberg und am 10.12.2022 in Fürth
 

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§ 1 Landesverband

(1) Der Landesverband Bayern von Mehr Demokratie e. V. hat die Aufgabe im Sinne der Subsidiarität die Vereinsarbeit auf dem Gebiet des Freistaates Bayern zu organisieren und verantwortlich zu gestalten. Der Landesverband vertritt die Angelegenheiten des Vereins.

(2) Dem Landesverband gehören grundsätzlich alle Vereinsmitglieder an, die im Gebiet des Freistaates Bayern wohnen.

(3) Organe des Landesverbandes sind:
1. Die Landesmitgliederversammlung
2. Der Landesvorstand


§ 2 Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über die demokratiepolitische Ausrichtung und alle wesentlichen Angelegenheiten des Landesverbandes und wählt den Landesvorstand. Weitere Organe des Landesverbandes können nur von der Landesmitgliederversammlung bestellt werden. Eine Landesmitglieder-Urabstimmung ist ausgeschlossen.

(2) Eine Landesmitgliedersammlung pro Jahr erfolgt grundsätzlich in Präsenz oder Hybrid. Weitere Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden. Für virtuelle oder hybride Versammlungen wird ein Online-Portal angeboten, das nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglich ist. Die Entscheidung über die Versammlungsform wird vom Vorstand mehrheitlich getroffen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder des Landesverbandes mindestens drei Wochen vor der Versammlung per Brief, Fax, oder E-Mail eingeladen wurden.

(4) Jedes Mitglied des Landesverbandes kann Anträge an die Landesmitgliederversammlung stellen, die spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per Post oder E-Mail eingegangen sein müssen.

(5) Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf einen Antrag auf Auflösung muss in der Einladung schriftlich hingewiesen werden.


§ 3 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Er wird von der Landesmitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.

(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und eine/n Finanzverantwortliche/n. Vorstehende Ämter sollen nicht von einem Vorstandsmitglied allein ausgeübt werden.

(3) Der Landesvorstand ist für die Geschäfte des Landesverbandes zuständig und verantwortlich und vertritt den Landesverband nach außen und gegenüber dem Bundesverband. Er ist der Landesmitgliederversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig.


§ 4 Geschäftsführung

(1) Der Landesvorstand ernennt eine Geschäftsführung, die nicht dem Vorstand angehören darf, und kann diese abberufen. Die Geschäftsführung nimmt grundsätzlich an den Vorstandssitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführung ist für die Durchführung des Tagesgeschäfts zuständig. Der Landesvorstand vereinbart mit der Geschäftsführung den Aufgabenzuschnitt.

(3) Die Geschäftsführung ist dem Landesvorstand berichts- und rechenschaftspflichtig. Die Entscheidung zu wesentlichen Geschäftsvorgängen verbleibt beim Landesvorstand.


§ 5 Wahlen und Beschlussfassungen

(1) Wahlen erfolgen geheim. Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat so viele Stimmen, wie Kandidat/innen zur Wahl stehen. Auf einen Kandidaten darf höchstens eine Stimme pro Wählenden entfallen. Die Stimmenzahl muss nicht ausgeschöpft werden. Gewählt ist, wer von mehr als der Hälfte der Wählenden eine Stimme erhalten hat. Erhalten Kandidaten/innen gleich viele Stimmen, so dass die Höchstzahl der zu Wählenden überschritten würde, findet eine Stichwahl statt. Die Wahlen sind zu protokollieren.

(2) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss aus mindestens zwei neutralen Mitgliedern zu wählen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als nicht angenommen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

(4) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Alle Beschlüsse und die ihnen zugrunde liegende Anträge sind zu protokollieren.

(6) Näheres regelt die Wahlordnung.


§ 6 Finanzen

(1) Der Landesverband kann eigene Mittel, insbesondere durch Spenden einwerben.

(2) Reisekosten von Mitgliedern zu Landesmitgliederversammlungen werden grundsätzlich nicht erstattet. Besondere Reisekosten können in Absprache mit dem Landesvorstand erstattet werden.


§ 7 Aktionskreise

(1) Als Basis von Mehr Demokratie e.V. können lokale Aktionskreise für das Engagement vor Ort gebildet werden, welche die Präsenz des Vereins in der Öffentlichkeit gewährleisten.

(2) Die Bildung und Aktivität dieser Aktionskreise ist mit dem Landesvorstand abzustimmen.

(3) Lokale Aktionskreise vor Ort sind im Sinne der Vereinssatzung keine Organe des Vereins.


§ 8 Ergänzende Bestimmungen
Die Bestimmungen der Satzung des Vereins Mehr Demokratie e.V. finden entsprechend ergänzende Anwendung, soweit diese Satzung keine Regelung vorsieht.

Wahlordnung

Hier finden Sie die Wahlordnung von Mehr Demokratie Bayern. Sie wurde auf der Landesmitgliederversammlung am 10.12.2022 in Fürth verabschiedet.