Die Bayerische Verfassung sieht vor, dass das Volk seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kundtut. Jedoch darf der Souverän in Bayern keine finanzwirksamen Entscheidungen treffen“, sagt Simon Strohmenger, Landesvorstand von Mehr Demokratie Bayern. „Bei der direkten Demokratie wird über einen konkreten Gesetzestext abgestimmt. Für die Umsetzung von Gesetzen fallen in der Regel Kosten für Maßnahmen an, die den Haushalt des Freistaats betreffen. Hierin unterscheidet sich die Volksgesetzgebung nicht vom Gesetzgebungsverfahren im Parlament“, so Strohmenger. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum es unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit Finanzen gäbe.
Am Freitag hatte das Bayerische Innenministerium Bedenken an der Zulässigkeit des Volksbegehrens „Radentscheid Bayern“ geäußert. Unter anderem sieht das Innenministerium den „Radentscheid Bayern“ unvereinbar mit Artikel 73 der Bayerischen Verfassung. Der „Radentscheid Bayern“ ist die siebte Initiative, die das Innenministerium für bedenklich aufgrund des Finanztabus einstuft. Seit 1946 gab es insgesamt 20 unzulässige Volksbegehren in Bayern. Nun entscheidet der Bayerische Gerichtshof über die Zulässigkeit, der in der Vergangenheit Artikel 73 sehr restriktiv ausgelegt hat.
„Durch die restriktive Auslegung des Finanztabus kassiert der Verfassungsgerichtshof nicht nur laufende Volksbegehrensinitiativen sondern schreckt auch potentielle Initiativen vom Start eines Volksbegehrens ab. Für echte Mitbestimmung im Freistaat sollten die Bürgerinnen und Bürger zukünftig Volksbegehren starten können, die den Staatshaushalt berühren. Darum muss das Finanztabu fallen. Dies ist längst überfällig.“, so Strohmenger.
Reform-Vorbilder könnten dabei Hamburg, Sachsen und Berlin sein, in denen Initiativen in den Haushalt eingreifen können. So stimmen die Bürgerinnen und Bürger Berlins beim Klima-Volksentscheid am 26.03. über Maßnahmen ab, deren Kosten auf einen zweistelligen Milliarden-Betrag geschätzt werden. „Außerdem zeigen Erfahrungen aus der Schweiz, wo finanzwirksame Volksbegehren in einigen Kantonen explizit zulässig sind, dass gerade diese Möglichkeit ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger bei Abstimmungen hervorruft“, meint Strohmenger.
Für die Änderung von Artikel 73 der Bayerischen Verfassung bedarf eines Zweidrittel-Mehrheit im Landtag. Danach müssten die Bürgerinnen und Bürger Bayern im obligatorischen Volksentscheid über die Abschaffung von Artikel 73 bestimmen.