Demokratie in Bayern stärken - finanzwirksame Volksbegehren zulassen!

Der Fachverband Mehr Demokratie Bayern fordert die Parteien im Bayerischen Landtag auf, finanzwirksame Volksbegehren im Freistaat zuzulassen. Dies stärke die Demokratie und erhöhe die Beteiligung bei der Volksgesetzgebung. Bisher verbietet die Bayerische Verfassung in Artikel 73 Volksentscheide über Angelegenheiten, die in den Staatshaushalt eingreifen (sogenanntes „Finanztabu“). Zuletzt hatte das Bayerische Innenministerium aufgrund von Artikel 73 Bedenken an der Zulässigkeit des Volksbegehrens „Radentscheid Bayern“ geäußert und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof angerufen.

Die Bayerische Verfassung sieht vor, dass das Volk seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kundtut. Jedoch darf der Souverän in Bayern keine finanzwirksamen Entscheidungen treffen. Bei der direkten Demokratie wird über einen konkreten Gesetzestext abgestimmt. Für die Umsetzung von Gesetzen fallen in der Regel Kosten für Maßnahmen an, die den Haushalt des Freistaats betreffen. Hierin unterscheidet sich die Volksgesetzgebung nicht vom Gesetzgebungsverfahren im Parlament. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum es unterschiedliche Regelungen für den Umgang mit Finanzen gibt.

Am 10.03. hatte das Bayerische Innenministerium Bedenken an der Zulässigkeit des Volksbegehrens „Radentscheid Bayern“ geäußert. Unter anderem sieht das Innenministerium den „Radentscheid Bayern“ unvereinbar mit Artikel 73 der Bayerischen Verfassung. Der „Radentscheid Bayern“ ist die siebte Initiative, die das Innenministerium für bedenklich aufgrund des Finanztabus einstuft. Seit 1946 gab es insgesamt 20 unzulässige Volksbegehren in Bayern. Nun entscheidet der Bayerische Gerichtshof über die Zulässigkeit, der in der Vergangenheit Artikel 73 sehr restriktiv ausgelegt hat.

 

Gegen die Verfassung - legen finanzwirksame Volksbegehren das Parlament lahm?

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ist in seinen vergangenen Rechtssprechungen eindeutig. Aus dem Urteil gegen das Volksbegehren „Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land“ vom März 2000 geht hervor, dass das Budgetrecht ein zentrales Element des Parlaments sei. Und da das Parlament das maßgebliche Verfassungsorgan unserer repräsentativen Demokratie ist, könne keine Beeinträchtigung des Budgetrechts akzeptiert werden. Läge man das Budgetrecht in die Hände des Volks, bestünde die Gefahr, das Parlament durch (konkurrierende) Volksentscheide lahm zu legen. Das Parlament sei das einzige Gremium mit Überblick über den Staatshaushalt.

Jedoch besagt Artikel 73 der Bayerischen Verfassung eigentlich nicht, dass keinerlei finanzwirksame Entscheidungen vom Volk getroffen werden können. "Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt", meint ursprünglich, dass über die gesamte Zusammensetzung des Haushalts keine Volksabstimmungen stattfinden darf. Einzelgesetze, die Geld kosten, sind theoretisch nicht von Artikel 73 betroffen. So sahen es auch die Väter der Bayerischen Verfassung, die Abstimmungen über finanzwirksame Einzelgesetze explizit ermöglicht haben wollten. Aber der Bayerische Verfassungsgerichtshof kam dieser Aufforderung in den letzten Jahrzehnten nicht nach.

Durch die restriktive Auslegung des Finanztabus kassiert der Verfassungsgerichtshof nicht nur laufende Volksbegehrensinitiativen wie aktuell den "Radentscheid Bayern", sondern schreckt auch potentielle Initiativen vom Start eines Volksbegehrens ab. Für echte Mitbestimmung im Freistaat sollten die Bürgerinnen und Bürger zukünftig Volksbegehren starten können, die den Staatshaushalt berühren. Darum muss das Finanztabu fallen. Dies ist längst überfällig.

Reform-Vorbilder könnten dabei Hamburg, Sachsen und Berlin sein, in denen Initiativen in den Haushalt eingreifen können. So stimmten die Bürgerinnen und Bürger Berlins beim Klima-Volksentscheid am 26.03. über Maßnahmen ab, deren Kosten auf einen zweistelligen Milliarden-Betrag geschätzt werden. Außerdem zeigen Erfahrungen aus der Schweiz, wo finanzwirksame Volksbegehren in einigen Kantonen explizit zulässig sind, dass gerade diese Möglichkeit ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger bei Abstimmungen hervorruft.

Für die Änderung von Artikel 73 der Bayerischen Verfassung bedarf eines Zweidrittel-Mehrheit im Landtag. Danach müssten die Bürgerinnen und Bürger Bayern im obligatorischen Volksentscheid über die Abschaffung von Artikel 73 bestimmen.