Begründung der CSU

Frage 1: Sind Sie dafür, dass in Bayern Volksbegehren mit finanziellen Auswirkungen zulässig sind?

Antwort: NEIN

Begründnung: Nach Artikel 73 der bayerischen Verfassung findet über den Staatshaushalt kein Volksentscheid statt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs auch Volksbegehren zu einzelnen Haushaltsansätzen ausgeschlossen. Die Vorschrift trägt dem Budgetrecht des Parlaments Rechnung. Danach muss das Parlament die Möglichkeit haben, im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu entscheiden, wo jeweils die Schwerpunkte des finanziellen Engagements des Staates liegen sollen. An diesem Wesensmerkmal der parlamentarischen Demokratie wollen wir festhalten.

Zur Unterschriftensammlung bei Volksbegehren:

Frage 2a: Sind Sie für die freie Unterschriftensammlung bei Volksbegehren?

Antwort: NEIN

Frage 2b: Soll bei Volksbegehren auch die Möglichkeit der Unterschrift per "Briefeintragung" bestehen?

Antwort: NEIN

Frage 2c: Sind Sie für eine Verlängerung der Eintragungsfrist beim Volksbegehren?

Antwort: NEIN

Frage 2d: Sind Sie dafür, das Unterschriftenquorum bei Volksbegehren zu senken?

Antwort: NEIN

Begründung: Die meisten Bundesländer sehen wie Bayern ein Quorum von zehn Prozent vor; teilweise liegt die Hürde sogar bei zwanzig Prozent. Aus unserer Sicht ist das bisherige Quorum richtig bemessen. Ein Volksbegehren soll zu Themen stattfinden, die einen erheblichen Teil der Bevölkerung bewegen. Das Instrument würde eher entwertet als gestärkt, wenn auch solche Fragestellungen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden, die nur für verhältnismäßig kleine Gruppen Relevanz haben. Im Übrigen verzichtet Bayern als eines von wenigen Bundesländern bei einfachen Gesetzen auf Zustimmungsquoren beim anschließenden Volksentscheid. Wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden dem Volksentscheid zustimmt, ist der Gesetzentwurf angenommen – unabhängig von der Zahl der Abstimmenden.

Es ist deshalb richtig, das Quorum für das vorgelagerte Volksbegehren nicht zu niedrig anzusetzen. Es gibt auch keinen Grund, an den übrigen Bestimmungen über die Durchführung des Volksbegehrens etwas zu ändern. In der Vergangenheit wurden in Bayern 19 Volksbegehren zugelassen, davon acht allein seit dem Jahr 2000. Von den 19 Volksbegehren erreichten acht auch das notwendige Quorum. In anderen Bundesländern wie Hessen oder dem Saarland kam es etwa noch nie zu einem erfolgreichen Volksbegehren. Das zeigt, dass die Rahmenbedingungen in Bayern durchaus geeignet sind, um Volksbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Dementsprechend führt „Mehr Demokratie e. V.“ Bayern auch in der Spitzengruppe der Bundesländer bei der Häufigkeit von Volksbegehren (http://www.mehr-demokratie.de/vb-bericht2012.html).

Frage 3: Die einjährige Bindungswirkung soll...

a) ...abgeschafft werden

b) ...auf drei Jahre verlängert werden

c) ...bestehen bleiben

Antwort: Die Einjährige Bindnungswirkung soll bestehen bleiben.

Begründung: Eine Verlängerung der Bindungswirkung ist weder erforderlich noch sinnvoll. Die einjährige Bindungswirkung hat sich in der Praxis bewährt. Im Übrigen reicht die politische Bindungswirkung eines Bürgerentscheids viel weiter als eine rechtliche Bindungsfrist. Ein Bürgerentscheid manifestiert den Bürgerwillen ausdrücklich und lenkt oft auf Jahre das Handeln der kommunalen Entscheidungsträger. Ein Mehrwert einer dreijährigen Bindungsfrist ist deshalb nicht erkennbar. Vielmehr hätte sie den Nachteil, dass auf Grund der juristisch starren Bindung über einen langen Zeitraum auf neue Entwicklungen nicht mehr reagiert werden könnte. 

Frage 4: Sind Sie für die Einführung eines bayerischen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzes?  

Antwort: Nein

Begründung: Wir sind für Informationsfreiheit und Transparenz. Die gegenwärtige Rechtslage stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Bürger und dem genauso wichtigen Interesse an einem wirksamen Datenschutz dar. In Bayern gibt es hiernach bereits ausreichende Informationsrechte. Ein Informationsfreiheitsgesetz nach dem Modell anderer Bundesländer bewirkt mehr Bürokratie und eine Schwächung des Datenschutzes. Es liegt auf der Hand, dass die Gefahr des Datenmissbrauchs umso größer ist, je mehr Daten preisgegeben werden. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass all diejenigen Daten, die sie der Verwaltung anvertrauen, nicht für jedermann offen zugänglich sind. Welche Daten vor diesem Hintergrund schutzbedürftig sind, lässt sich nicht ohne weiteres klar definieren; im Übrigen würde eine solche Klassifizierung einen erheblichen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen.

Frage 5: Sind Sie grundsätzlich für die Einführung bundesweiter Volksbegehren und Volksentscheide?  

Antwort: JA/NEIN*

Begründung: Wir wollen, dass bei europapolitischen Entscheidungen von besonderer Tragweite das Volk direkt befragt wird. Das gilt insbesondere für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten, wenn wichtige Kompetenzen nach Brüssel abwandern sollen oder wenn es um finanzielle Leistungen Deutschlands auf EU-Ebene geht. Dafür wollen wir bundesweite Volksabstimmungen ermöglichen.

* Die CSU befürwortet Referenden "zu europapolitischen Entscheidungen besonderer Tragweite". Die Volksgesetzgebung lehnt die CSU ab.